Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Konstantin Baier Mietservice, Nellinger Str. 13, 70619 Stuttgart
E-Mail: baier-info@gmx.de
1. Allgemeines
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die Baier Mietservice, sitz Nellinger Str. 13, 70619 Stuttgart, Geschäftsführer Konstantin Baier, im folgenden Baier Mietservice oder Vermieter genannt, mit Kunde oder Kunden von Baier Mietservice über Leistungen, Vermietung von Gegenständen an den Kunden abschließt. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vermietungen und Geschäfte zwischen Baier Mietservice und dem Kunden (Mieter oder Auftraggeber genannt). Der Mieter erkennt mit seiner Unterschrift die Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich ihre Geltung in Textform anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird. Mit dem Vertrag, gleich schriftlich oder mündlich werden diese Geschäftsbedingungen vom Mieter akzeptiert.
Entgegenstehende oder von Mietbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden vom Vermieter nicht anerkannt, es sei denn, diesem wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Baier Mietservice die Leistung an den Mieter in Kenntnis anderslautender AGS vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene individuelle Absprachen und Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der nichtwirksamen Regelung tritt eine, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten steht.
Der Vermieter unterbreitet online oder offline ein unverbindliches Angebot, indem er seine Dienstleistungen oder die Vermietung von Gegenständen anbietet.
Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung vom Baier Mietservice in Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstands zustande.
Die Erteilung des Auftrages ist nur juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen erlaubt. Sollte der Abholer der Mietgegenstände nicht der im Auftrag bezeichnete Auftraggeber sein, so bestätigt der Abholer im Auftrag des Auftragsgebers zu handeln und berechtigt zu sein, einen Mietvertrag zu schließen. Der Abholer haftet selbst und ist zur Erfüllung der Vertragspflichten verpflichtet.
2. Angebote
Angebote von Baier Mietservice online (im Internet) oder offline (Flyer, Werbeplakate) sind unverbindlich bis es mit dem Kunden zu einem Vertragsabschluss kommt.
3. Mietabwicklung
3.1 Es dürfen nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften Mietverträge abschließen. Bei der Anfrage angegebene Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Bei Betrugsverdacht, wird der Auftrag seitens Baier Mietservice storniert, die Firma Baier Mietservice behält sich vor, dies zur Anzeige zu bringen. Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument inkl. Adressangaben auszuweisen. Der Mieter ist mit dem Vermerk seiner Identifikationsdokumentes im Mietvertrag einverstanden. Der Vermieter ist berechtigt Ausweisdokumente sowie Führerschein zu fotografieren und ggf. Kopien zu erstellen. .
Wurde bei der Vertragsabwicklung Übergabe mit dem Versanddienst gewählt ist zusätzlich folgendes zu beachten. Es darf kein Postfach als Adresse angegeben werden. Es wird nicht an Packstationen geliefert. Die Lieferadresse stimmt mit der Adresse und des Bezahlmittels der Auftragsperson überein. Der Rücksendezeitraum darf maximal 2 Werktage nach Mietzeitraum betragen, wird dieser überschritten werden die zusätzlichen Tage dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Mieter stimmt dem zu, dass diese Rechnungsstellung der Mietdauerüberschreitung mit der Kaution verrechnet wird. Maximale Überschreitung des Rücksendezeitraums darf 10 Tage betragen, danach werden die Schadenersatzansprüche zum Mietgegenstand vom Baier Mietservice gegenüber erhoben. Der Wert wird von Baier Mietservice ermittelt.
Vereinbart der Mieter eine Selbstabholung des Mietgegenstand, hat er sicherzustellen, dass er diesen Gegenstand auch transportieren kann. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand beim Transport ausreichend gesichert ist und nicht beschädigt wird.
Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Trifft dieses nicht zu ist der Vermieter berechtigt ohne vorherige schriftliche Ankündigung zu kündigen und den Mietgegenstand an einen anderen Kunden zu vermieten. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter Ersatz für die entstandenen Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug entstehen. In diesem Fall schuldet der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietpreis bis zu Vertragskündigung. Baier Mietservice steht das Eigentum aller vermieteten Gegenstände zu.
3.2 Die Mietgegenstände werden in ordnungsgemäßen Zustand, betriebsfähig und gereinigt dem Mieter übergeben. Abweichungen davon müssen schriftlich festgehalten werden. Der Mieter ist berechtigt die gemieteten Gegenstände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu benutzen, eine Untervermietung, wie auch Weiter Veräußerung oder Verpfändung sind nicht zulässig. In diesem Falle tritt der Mieter im Voraus aus aller erwachsenden Forderungen gegen Dritte als Sicherheit für die Ansprüche von Baier Mietservice gegen den Kunden ab. Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Beeinträchtigungen des Eigentums von Baier Mietservice, alle Umstände sind dem Vermieter mitzuteilen, Beschädigung, Zerstörung, Verlust, Diebstahl, Pfändungen beim Kunden. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zu dem ordnungsgemäßen Gebrauch und sorgfältigen Pflege der Mietgegenstände entstehen, die Obhutspflicht liegt beim Mieter. Seinem Verschulden steht das seiner Erfüllungsgehilfen, Lehrlingen und sonstigen Beauftragten gleich. Der Mieter hat die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Er hat den Mietgegenstand ausschließlich für den bestimmten Zweck einzusetzen. Für Schäden, die wegen unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstand durch den Mieter entstehen, haftet der Mieter. Dies gilt auch für die Betankung der Mietgeräte. Der Mieter verpflichtet sich, jeden Benutzer des Mietgegenstands über die bestimmungsgemäße Verwendung und die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen. Schäden hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ist der Wiederbeschaffungswert höher als der damalige Kaufpreis des Mietgegenstandes, so hat der Mieter den höheren Wiederbeschaffungswert zu leisten. Darüber hinaus muss er für die Dauer Schadensersatz leisten, die der Mietgegenstand nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Nach §546 BGB liegt die Rückgabepflicht des Mietgegenstandes beim Mieter. Kann er diese wegen Diebstahl nicht erfüllen, kommen §280 Abs. 1 + 3 und §283 BGB zum Tragen, woraus sich eine Schadenersatzverpflichtung seitens Mieter (Auftraggeber) ergibt. Die Mietzeit beginnt am vertraglich vereinbarten Tag und endet am vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit verlängert sich jedoch um den Zeitraum, bis der Mietgegenstand vollständig bei dem Vermieter abgeliefert wurde oder falls vertraglich vereinbart bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Des Weiteren hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete für diesen Zeitraum zu entrichten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Auch im Rahmen der Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen.
3.2 Zeigt sich beim Betrieb der Geräte während der Mietzeit ein Defekt oder Mangel am Mietgegenstand auf, so hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter darüber schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen. Der weitere Gebrauch der Geräte ist unverzüglich zu unterlassen. Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht. Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel bei Übergabe sind ausgeschlossen, wenn der Mieter diese nicht bei Übergabe gegenüber dem Vermieter rügt.
3.3 Die Mietgegenstände werden nur innerhalb Deutschlands vermietet und dürfen vom Kunden nicht ins Ausland gebracht werden. Ausnahmen bei dem Verleih von Anhängern sind nach vorheriger Absprache möglich. Sind auf dem vom Kunden zurückgegebenen Mietgegenstand persönliche Daten verblieben, werden diese von Baier Mietservice gelöscht. Die Rückgabe des Mietgegenstands ist mit dem Vermieter vorab abzusprechen, da die Stationen nicht durchgehend besetzt sind. Eine Rückgabe des Mietgegenstand an Wochenend- oder Feiertagen kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erfolgen. Ist eine Rückgabe an solchen Tagen nicht möglich, so verlängert sich die Mietdauer um den jeweiligen Zeitraum bis zur nächstmöglichen Rückgabe.
3.4 Der Vermieter ist berechtigt, bei Übergabe des Mietgegenstands eine zuvor vereinbarte Kaution als Sicherheitsleistung zu erheben. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit offenen Forderungen des Mieters zu verrechnen, beispielsweise für Mietzahlungen oder entstandene Schäden am Mietgegenstand.
3.5 Der Mieter entscheidet selbst wie er die gemieteten Gegenstände einsetzt. Seitens des Vermieters werden keine Beratungen zur Einsatzdauer und Umfang durchgeführt. Unsere Angaben sind nur ein Hinweis und geben einen Anhalt und ersetzen nicht die Beratung eines Gutachters, Bauingenieurs oder Sachverständigen.
3.6 Wurde bei der Vertragsabwicklung Übergabe mit dem Versanddienst gewählt ist zusätzlich folgendes zu beachten. Wenn sich beim Zustellunternehmen unplanmäßig Verzögerungen bei der Zustellung des Mietgegenstandes ergeben, kann kein Schadenersatz gegenüber Konstantin Baier Mietservice geltend gemacht werden. Werden Gegenstände mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie diese Fehler bitte sofort bei dem Zusteller und nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
3.7 Gibt der Mieter einen Mietgegenstand in einem schlechteren Zustand zurück, als er diesen empfangen hat und ist die Verschlechterung nicht auf einen sachgemäßen Gebrauch zurück zu führen, so haftet der Mieter für diese Verschlechterung und muss eine Kompensation leisten, die dem Verschlechterungsgrad entsprich. Ansprüche wegen Reparaturen oder Defekte bleiben unberührt.
3.8 Im Falle der Lieferung hat der Mieter auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass er über eventuell erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen rechtzeitig vor Lieferung verfügt. Der Mieter ist verantwortlich für die notwendigen Voraussetzungen zur Ermöglichung der Sicherheit und Inbetriebnahme der Mietgegen-stände einschließlich eventuell Grundlagen.
3.9 Zeigt sich beim Betrieb der Geräte während der Mietzeit ein offensichtlich technischer Mangel, so hat der Mieter den Vermieter sofort und unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, um weitergehende Beschädigungen zu vermeiden. Der weitere Gebrauch der Geräte ist unverzüglich zu unterlassen. Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz der Mietgeräte. Aufgetretene Schäden (auch Transportschäden) am Mietgerät, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf Kosten des Mieters von einem Fachbetrieb instandgesetzt.
4. Reinigung/ Rückgabe
4.1 Die Mietgegenstände sind gereinigt und funktionsfähig zurückzugeben, der Zustand sollte so gut wie bei Mietbeginn sein. Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig, in gereinigtem, betriebsfähigem und wie bei Übernahme verpacktem Zustand mit übergebenem mitvermietetem Zubehör und Schlüsseln bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter befreit ihn nicht vom vertraglich Vereinbarten Mietpreises.
4.2 Die Rückgabe durch den Mieter erfolgt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Gibt der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit nicht oder nicht rechtzeitig zurück, kommt er mit der Rückgabe, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Während des Verzuges haftet der Mieter gemäß § 287 BGB.
4.3 Wird ein Mietgegenstand stark verunreinigt zurückgegeben, so kann der Vermieter eine Pauschale für die Reinigung des Mietgegenstands vom Mieter verlangen. Die Pauschale richtet sich nach der benötigten Reinigungszeit und Aufwand, mindestens 20 Euro pro Mietgegenstand. Der Kunde stimmt hiermit zu, die Kosten für den Reinigungsaufwand mit der Kaution zu verrechnen. Schäden, wie zum Beispiel technischer Art, die nicht durch in Augenscheinnahme ersichtlich sin, kann der Vermieter innerhalb 14 Tagen nach Rückgabe gegenüber dem Mieter geltend machen.
4.4 Wünscht der Mieter die Rücksendung oder die Abholung des Mietgegenstandes, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Mieters. Wünscht der Mieter die Abholung des Mietgegenstandes, ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, die Abholung rechtzeitig vorher dem Vermieter anzuzeigen auch wenn das Mietverhältnis an einem vertraglich vereinbarten Tag endet. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstandes bestehen. Wird bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt festgestellt, so hat der Vermieter diese zu fotodokumentieren. Nicht sofort ersichtliche Schäden, wie zum Beispiel technischer Art, die nicht durch in Augenscheinnahme ersichtlich sind, kann der Vermieter innerhalb 14 Tagen nach Rückgabe gegenüber dem Mieter geltend machen.
5. Zahlungen
Der Mietpreis und die Kaution sind bei Mietbeginn zu entrichten. Alle Preise sind inklusive Mehrwertsteuer. Baier Mietservice behält sich das Recht vor und nachträglich bei Änderung der Preise erhöhen oder verringern zu können. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe. Der Vermieter ist berechtigt Kosten für den Reinigungsaufwand, sowie Schadenersatz mit der Kaution zu verrechnen. Kosten, die für zusätzliche Leistungen entstanden sind, Lieferung, Aufbau, Inbetriebnahme, Kontrolle, Abholung, Reinigung und Transport von Mietgegenständen können in Rechnung gestellt werden. Sollte die Mietdauer über dem vereinbarten Zeitraum überschreiten, ist Vermieter berechtigt eine Zwischenrechnung zu stellen.
Wird der offene Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum beglichen, gerät der Mieter auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, Baier Mietservice wird ein Inkassounternehmen beauftragen, zu dem der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen hat.
Die angegebenen Daten des Rechnungsempfängers sind auf dem Mietvertrag zu prüfen und falls notwendig, Änderungen mitzuteilen.
Wünscht der Mieter eine Abrechnung der Rechnung mit einem Dritten (z.B. Versicherung oder Vermieter), so hat der Mieter eine vollständige Abtretungserklärung vorzulegen, damit der Vermieter die Forderungen aus den Rechnungen beim Dritten eintreiben kann. Es fällt zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr für den entstandenen Mehraufwand an.
6. Sonstige Regelungen
6.1 Nicht im Mietpreis enthalten sind Transportkosten, Kosten für zusätzlich vereinbarten Zubehör, Kosten für Treibstoff und andere Betriebsstoffe für den Mietgegenstand sowie etwaige Kosten für Verpackung oder Reinigung des Mietgegenstandes, soweit der Mietgegenstand nicht entsprechend dem Zustand bei Übergabe verpackt oder gereinigt ist. Grundsätzlich sind die Mietgegenstände gereinigt und funktionsfähig zurückzugeben. Diese Kosten werden zusätzlich berechnet.
6.2 Zusätzlich in Rechnung gestellt werden: Bußgelder oder Mautgebühren, die während der Mietzeit entstehen. Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 € für die Bearbeitung etwaiger Bußgelder, Mautgebühren und für die Bearbeitung von Schadensfällen.
6.3 Alle geschlossenen Verträge gelten nach deutschem Recht. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
6.4 Wünscht der Mieter die Versendung oder die Anlieferung des Mietgegenstandes, erfolgt der Versand oder die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Mieters. Etwaige im Mietvertrag ausgewiesene Liefertermine sind unverbindlich. Sie kennzeichnen weder den Beginn der Mietzeit, noch begründen sie ein absolutes oder relatives Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Sitz des Unternehmens gewählt. Gerichtsstand für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeit der Vertragspartner wird Stuttgart als ausschließlicher Gerichtsstandvereinbart. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland gilt selbiges. Der Vermieter ist ebenfalls berechtigt, den Mieter auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
7 Zusätzliche Bestimmungen für die Anhängervermietung
7.1 Fahrzeugzustand
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Bei Übernahme des Anhängers hat der Mieter den Anhänger zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu Dokumentieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie dass der Anhänger ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
7.2 Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfallen Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
7.3 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhängers für diese Schäden nicht.
7.4 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden / Diebstahl am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Die Anhänger sind haftpflichtversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, so wie für Fahrerlaubnis. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Platt etc. haftet der Mieter. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
7.5 Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigen Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel feststellen, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zur prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Anhänger nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss Ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen.
Teile aus dem Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
7.6 Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann zur jederzeit nach Absprache mit Vermieter geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig Telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist. Der Mieter ist verpflichtet den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Für den Fall, dass der Mieter diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadenersatz zu verlangen. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hautpflicht des Mieters. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheins verlangen. Wird der Mietgegenstand stark verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt, mindestens jedoch EUR 50,00. Bei Verlust von Zubehörteilen ist der Mieter selbst verantwortlich. Der Wert der verlorenen Gegenstände müssen bei Rückgabe angegeben und bezahlt werden.
7.7 Versicherung
Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflichtversicherung, und ist auf Deutschland beschränkt. Versicherungsschein auf Europäische Länder auf Anfrage. Hingewiesen wird auf folgendes bzgl. der Versicherung. Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug Haftpflichtversichert. Bei Haftpflichtschäden in angekoppeltem Zustand haftet stets die Versicherung des Zugfahrzeuges. Die Transportierten Güter sind nicht über den Anhänger Haftpflichtversichert.
7.8 Reservierung
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.
7.9 Allgemeine Bestimmungen
Der Anhänger darf nur vom Mieter im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigen Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht. Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel feststellen, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zur prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Anhänger nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss Ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile aus dem Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Anhängers bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
8 Zusätzliche Bestimmungen für Vermietung der Veranstaltungsgegenstände
8.1. Der Betrieb der Geräte ist nur auf geeignetem Untergrund erlaubt. Der Mieter gewährleistet eine ständige Beaufsichtigung durch geeignetes Personal sowie die äußere Sicherheit (keine Gefährdung durch Personen innerhalb und außerhalb des Spielbetriebes). Bei aufblasbaren Spielgeräten sind vor Benutzung die Schuhe auszuziehen. Über die Sicherheitsbestimmungen (Befestigung u.a.) sowie die Besonderheiten des Auf- und Abbaus und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Gerätes informiert sich der Mieter beim Vermieter bei der Übergabe. Die Windstärke (nicht mehr als Windstärke 5 bei luftgeblasenen Modulen) sind unbedingt zu beachten.
8.2 Die Haftung beginnt mit Übergabe der Ware an den Mieter und endet mit der Rückgabe an den Vermieter. Für eine Minderung der Nutzbarkeit durch äußere Einflüsse haftet der Vermieter nicht. Bei Nichtnutzung durch Wettereinflüsse (Regen, Sturm, Schnee, Frost o.ä.) kann der Mieter keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. Bei Rückgabe von defekten, verschmutzen, nassen oder falsch gepackten Gegenständen trägt der Mieter die Kosten für die Nacharbeiten mindestens jedoch 30 Euro. Der Einsatz unserer Module und des Equipments auf roten Boden (z.B. Tennisplatz) ist untersagt. Bei Nichteinhaltung berechnen wir die anfallenden zusätzlichen Kosten für Reinigung, Instantsetzung oder Neubeschaffung.
8.3 Der Mieter versichert sich mit dem gemieteten Modul entsprechend so auszukennen, dass er technische Probleme die nicht durch ein Verschulden des Vermieters entstehen, selbständig löst. Es gilt der vertragsmäßige Gebrauch der gemieteten Module als vereinbart, dazu zählt insbesondere die Einhaltung der definierten Altersbegrenzung, Anzahl der Nutzer, Befestigungsauflagen und Einsatzbereichen des gemieteten Veranstaltungsgegenstandes.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Menschen und am Eventmodul (gemieteter Veranstaltungsgegenstand). Für eventuelle Genehmigungen für Stellflächen ist der Mieter verantwortlich. Stromkosten die durch die Geräte anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter ist für die äußere Sicherheit (insbesondere sicherheitsgefährdende Wettereinflüsse und Gefährdung durch Personen innerhalb und außerhalb des Spielbetriebes) verantwortlich.
8.4 Wenn Selbstabholung/Zurückbringen durch den Mieter vereinbart wurde haftet der Mieter ab Übergabe in unserem Lager für die gemieteten Module. Wir erwarten die Module in denselben Zustand wie diese vermiete wurden zurück, also trocken, gereinigt und intakt. Alle Kosten die entstehen um das Modul wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen trägt der Mieter. Der Mieter bestätigt die mängelfreie Übernahme durch Entgegennahme. Spätere Reklamationen können nur anerkannt werden, wenn verdeckte Mängel auftreten und diese unmittelbar nach dem Aufbau angezeigt werden (per SMS WhatsApp).
8.5 Dem Mieter wurden alle Aufbau Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften erläutert. Er haftet für Sachschäden am Mietobjekt (auch Diebstahl, Vandalismus und Sturmschäden). Verlust sowie Haftpflichtschäden gegenüber Dritten während der leihweisen Überlassungszeit. Die Haftung für das Modul sowie für Personen die das Modul nutzen oder mit ihm in Kontakt kommen beginnt mit Übergabe der Ware an den Mieter und endet mit der Rückgabe an den Vermieter.
8.6 Hüftburgverleih
Der Mieter erhält die Hüpfburg betriebsbereit mit Gebläse und allem nötigem Zubehör. Der Betrieb der Hüpfburg ist nur auf geeignetem Untergrund (z.B. Rasen, Beton) erlaubt. Für eine Minderung der Nutzbarkeit durch äußere Einflüsse haftet der Vermieter nicht. Bei Nichtnutzung durch Wettereinflüsse (Regen, Sturm, Schnee, Frost o.ä.) kann der Mieter keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen. Für eventuelle Genehmigungen für Stellflächen ist der Mieter verantwortlich. Die Einweisung erfolgt auf Wunsch bei Übergabe, Betriebsanleitung für den richten Auf und Abbau ist vorhanden. Vor Aufbau auf spitze Steine achte und Unterlegplane ausbreiten. Dauer-Gebläse anschließen und andere Öffnungen schließen. Hüpfburg gegen Umfallen sichern (Verankerung mit Erdnägeln).
8.7 Selbstbetreuung durch den Mieter
Die ständige Aufsicht durch den Mieter muss gewährleistet sein. Schuhe ausziehen lassen – Teppich vor die Hüpfburg legen. Anzahl der Nutzer des Moduls je nach Größe und Alter begrenzen. Keine Essen (Eis) und Getränke auf dem Eventmodul.
8.8. Wetter
Bei Nieselregen kann die Hüpfburg weiter betreiben werden. Bei stärkerem Regen empfiehlt es sich die Hüpfburg auszuschalten und halb umzulegen so dass man die Hälfte der Unterlegplane über die Hüpfburg zieht. Bei überraschendem Regen Hüpfburg weiterlaufen lassen (das Gebläse vor Nässe schützen) anschließend Hüpfburg trockenwischen. Unbedingt darauf achten, dass kein Wasser in den Boden der Hüpfburg läuft, also nach dem Abschalten immer plane über die Hüpfburg. Die Hüpfburg kann bis Windstärke 5 betrieben werden.
8.9 Rückgabe
Die Hüpfburg zum vereinbarten Termin pünktlich zurückgeben. Die Rückgabe bei vereinbarter Lieferung ohne Auf/Abbau erfolgt im gepackten, tranksportfähigen Zustand. Es ist nicht nötigt, dass die Hüpfburg wieder im Transportsack ist. Wenn alles sauber, vollständig und pünktlich ist, bekommen Sie Ihre Kaution zurück. Beispielgründe zur Versagung der Kautionsrückgabe bemalte Hüpfburg, Wasser in der Hüpfburg, Verschmutzung z.B. nicht ausgesagt und abgewischt, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. reißen an der Hüpfburg zum Versetzen).
9 Schlussbestimmung
Baier Mietservice behält sich vor, diese AGBs jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Bestehende Aufträge werden dadurch nicht belangt. Sollten einzelne Bestimmungen der AGBs ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für eventuelle Regelungslücken. Gerichtsstand ist - soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.